FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2009
4 K 24935/04
Normen:
EStG § 13; EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 77

Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel zum land- und forstwirtschaftlichen Hilfsgeschäft; Gewerblicher Grundstückshandel; Hilfsgeschäft

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 24935/04

DRsp Nr. 2010/15500

Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel zum land- und forstwirtschaftlichen Hilfsgeschäft; Gewerblicher Grundstückshandel; Hilfsgeschäft

1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines LuF-Betriebs gehört, führt grds. zu Einnahmen aus LuF. 2. Das gilt auch dann, wenn ein großes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden. 3. Ein an die Gemeinde gerichteter Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans allein kann noch keine gewerbliche Betätigung begründen. 4. Die Verlegung einer bestehenden Abwasserleitung ist keine Erschließungsmaßnahme i. S. des BauBG.

Normenkette:

EStG § 13; EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verkauf von Grundstücken als land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft oder als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelt seinen Gewinn für das der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechende Wirtschaftsjahr durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 § 5 EStG.