BFH - Beschluß vom 23.01.2001
IV B 68/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 893

Abgrenzung gewerbliche/selbständige Tätigkeit: EDV-Berater

BFH, Beschluß vom 23.01.2001 - Aktenzeichen IV B 68/00

DRsp Nr. 2001/8076

Abgrenzung gewerbliche/selbständige Tätigkeit: EDV-Berater

Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der freiberuflichen Tätigkeit einerseits und der gewerblichen Tätigkeit andererseits ist die Berufsausbildung ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium, das mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Die Tätigkeit eines Autodidakten ist nur dann freiberuflich, wenn Tiefe und Breite seiner Kenntnisse einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG normierten Katalogberuf vergleichbar sind.

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde.

Im Übrigen ist gemäß Art. 6 des 2.FGOÄndG die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung der FGO (zitiert: FGO n.F.) anzuwenden.

2. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.