BFH - Beschluss vom 20.12.2006
IV S 16/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 445
DStRE 2007, 746

Abgrenzung gewerbliche/selbstständige Einkünfte; Ingenieur-GbR

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen IV S 16/06

DRsp Nr. 2007/2463

Abgrenzung gewerbliche/selbstständige Einkünfte; Ingenieur-GbR

Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob der nicht als Diplom-Volkswirt ausgebildete Gesellschafter einer freiberuflichen Gesellschaft (hier: Ingenieur-GbR), der gelegentlich gegen fremdübliches Entgelt ein verbundenes Unternehmen in Bilanzfragen berät, nur wegen des geringen Umfangs der Beratungstätigkeit nicht auf dem Gebiet des Rechnungswesens und damit einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaft beratend tätig wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Ingenieurbüro. Sie gehört als größte von mehreren Standortgesellschaften zur Unternehmensgruppe A. Als Holdinggesellschaft dieser Unternehmensgruppe fungiert die Partnerschaftsgesellschaft A & Partner Ingenieure, die an der Antragstellerin mit 67 v.H. beteiligt ist. Die übrigen Gesellschafter mit Beteiligungen zwischen 10 und 3 v.H. sind Ingenieure oder ingenieurähnlich tätig mit Ausnahme des mit einem Anteil von 2 v.H. beteiligten Gesellschafters B, der als Diplom-Volkswirt Fachgruppenleiter der Antragstellerin für kaufmännische Verwaltung und Consulting ist.