FG Münster - Urteil vom 26.04.2006
7 K 2534/03 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;

Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

FG Münster, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 K 2534/03 E

DRsp Nr. 2006/20875

Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

1. Ein noch nicht genutzter oder aufgeschlossener Bodenschatz in einem Grundstück ist kein von dem Grundstück getrenntes, selbständiges Wirtschaftsgut und kann deshalb mit seinem Kaufpreisanteil steuerlich nicht vom Grund und Boden getrennt behandelt werden. 2. Erst wenn der Erwerber mit allen ggf. nötigen behördlichen Genehmigungen ausgestattet ist und die Aufschließung beabsichtigt, wird der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks teilweise auf einen im Privatvermögen befindlichen Bodenschatz entfällt und insoweit steuerfrei ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. ist Eigentümer eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in H, Ortsteil T, dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.

Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Kl. für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß und erließ Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).