FG Münster - Urteil vom 26.04.2006
7 K 945/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1510

Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

FG Münster, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 K 945/04 E

DRsp Nr. 2006/20876

Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

1. Ein noch nicht genutzter oder aufgeschlossener Bodenschatz in einem Grundstück ist kein von dem Grundstück getrenntes, selbständiges Wirtschaftsgut und kann deshalb mit seinem Kaufpreisanteil steuerlich nicht vom Grund und Boden getrennt behandelt werden. 2. Erst wenn der Erwerber mit allen ggf. nötigen behördlichen Genehmigungen ausgestattet ist und die Aufschließung beabsichtigt, wird der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerber größere Flächen auch anderweitig kauft, um eine großes Vorratsgelände anzulegen. Ein von der Gemeinde erstelltes Folgenutzungskonzept nach einem vorgesehenen Abbau des Bodenschatzes bildet noch kein sicheres Indiz für die Erteilung der Abbaugenehmigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks teilweise auf einen im Privatvermögen befindlichen Bodenschatz entfällt.

Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau (EF) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in H, Ortsteil T, dessen Gewinn er gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.