FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2006
4 K 78/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 345

Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer von Lagerraum bei einem Handelsvertreter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 78/06

DRsp Nr. 2007/511

Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer von Lagerraum bei einem Handelsvertreter

1. Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem - bloßen - Lagerraum ist vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung vorzunehmen. Der maßgebliche objektive Umstand ist die "büromäßige Ausstattung". 2. Ein Arbeitszimmer ist ein "häusliches", wenn es eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und grundsätzlich zum privaten Wohnteil des Steuerpflichtigen gehört. 3. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach deren inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt. Dieser liegt bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl) für seinen beruflich genutzten Raum unbegrenzt als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.