Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern eine Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Förderungsgrundbetrages in Höhe von 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage oder in Höhe von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zusteht.
Die Kläger haben am 6. Februar 2001 das in XXX belegene Grundstück mit einer Fläche von 1 138 m zu einem Kaufpreis von 310 000,00 DM erworben. Das Grundstück war mit einem großzügigem Einfamilienhaus in sehr schlechtem baulichen Zustand bebaut, der u. a. auch darauf beruhte, dass das Haus vor dem Verkauf mehrere Jahre nicht bewohnt worden war.
Das Haus war nach drei Seiten frei zugänglich und mit der vierten Seite an ein auf dem Nachbargrundstück stehendes Gebäude angebaut. Es enthielt verschiedene Kellerräume, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss. Zu den in dem Haus befindlichen Räumen wird auf das Exposé des Maklers (Bl. 53 Str.A.) sowie die Anlagen P 1 bis P 3 zu dem Schreiben des XXX (Anlage K 6 zu dem Schriftsatz der Kläger vom 7. Januar 2004) verwiesen.
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