BFH - Urteil vom 26.06.2002
IV R 55/01
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 529
BStBl II 2003, 13
DB 2002, 2465
DStRE 2003, 7
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 145/95

Abgrenzung landwirtschaftlicher Betrieb/gewerbliche Tierzucht

BFH, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IV R 55/01

DRsp Nr. 2002/17350

Abgrenzung landwirtschaftlicher Betrieb/gewerbliche Tierzucht

»Der Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage bilden.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in A. Mit Kaufvertrag von Anfang Mai 1990 erwarb er aus dem Konkurs des B (Gemeinschuldner --GS--) das lebende und tote Inventar des Gestüts D. Vom Kaufpreis entfielen 600 000 DM auf das lebende (Pferde und Rinder) und 50 000 DM auf das tote Inventar. Die X-Bank (X) war Sicherungsnehmerin bzw. Sicherungseignerin des Inventars; sie stimmte der Veräußerung durch den Konkursverwalter (KV) zu.