FG Münster - Urteil vom 16.09.2015
7 K 2113/13 L
Normen:
EStG § 38 Abs 2 S 2;

Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung

FG Münster, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 7 K 2113/13 L

DRsp Nr. 2015/19702

Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung

Kann ein Arbeitnehmer jeden Monat erneut wählen, ob und in welcher Höhe er laufenden Arbeitslohn in Versorgungslohn umwandeln möchte und der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen in eine bestimmte Teilschuldverschreibung zu investieren und nach Eintritt des Versorgungsfalls das angesparte Kapital in eine bestimmte Alterssicherung zu überführen, liegt beim Arbeitnehmer laufender Arbeitslohn vor.

Normenkette:

EStG § 38 Abs 2 S 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Beklagten erlassener Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtmäßig ist.