Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 7/1470, 307 zu § 55 EStG) sollen in den Kapitalertragsteuerabzug (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Zinsen aus Darlehen einbezogen werden, bei denen sich das Entgelt für die Darlehensgewährung nach dem Gewinn oder dem Umsatz des inländischen Gewerbebetriebs richtet. In diesen Fällen ist nämlich das Finanzamt zur Ermittlung und Prüfung der Höhe des zu besteuernden Kapitalertrags ohnehin auf Angaben und Unterlagen des Darlehensnehmers angewiesen.
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