Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit April 1998 Halterin eines Kfz, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung-- zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, nach dem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der nur kleinen Ladefläche, welche die der Personenbeförderung dienende Fläche nicht deutlich übertreffe, sei das Fahrzeug als PKW anzusehen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht wird.
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