I.
Gegen die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erging am 27. Juni 1993 ein Einkommensteuerbescheid für 1989, der u. a. den Vorbehalt der Nachprüfung trägt. Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte (das Finanzamt = FA) die Einkommensteuer für 1989 mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1993 auf 112.012 DM herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger erstmals vor, seit 1984 - und auch im Streitjahr 1989 - einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben zu haben.
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