FG Hessen - Urteil vom 22.03.2011
7 K 1478/10
Normen:
LeStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlg. 2 Nr. 52 Position 8713 KN, Position 9401 KN;

Abgrenzung; Rollstuhl; Sitzmöbel

FG Hessen, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 1478/10

DRsp Nr. 2011/16077

Abgrenzung; Rollstuhl; Sitzmöbel

Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 vom 16.04.2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2010 um 5.334,80 EUR herabgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LeStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlg. 2 Nr. 52 Position 8713 KN, Position 9401 KN;

Tatbestand: