BFH - Beschluss vom 17.05.2011
V B 73/10
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7/09

Abgrenzung Schadensersatz / Leistungsaustausch

BFH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen V B 73/10

DRsp Nr. 2011/12489

Abgrenzung Schadensersatz / Leistungsaustausch

1. NV: Wird ein Anwaltshonorar großen Umfangs wegen Zahlungsschwierigkeiten des Mandanten durch eine lebenslange Rente ersetzt, liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn ein anderer Grund als die Erbringung der Beratungsleistung für die Einräumung des Rentenstammrechts nicht ersichtlich ist und es sich somit lediglich um die modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit handelt. 2. NV: Unerheblich ist, ob die Einräumung des Rentenstammrechts nach nationalem Zivilrecht als Schadensersatz zu beurteilen wäre.

Gründe

I.