FG Münster - Urteil vom 16.04.2010
14 K 116/06 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S 2; GewStG § 7 Abs. 1 S 1; EStG § 15 Abs. 2 S 1; EStG § 19;
Fundstellen:
EFG 2010, 1426

Abgrenzung selbständige - nicht selbständige Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 116/06 G

DRsp Nr. 2010/11795

Abgrenzung selbständige - nicht selbständige Tätigkeit

Ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, ist insoweit gewerblich tätig, so dass die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S 2; GewStG § 7 Abs. 1 S 1; EStG § 15 Abs. 2 S 1; EStG § 19;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Gewerbebetrieb unterhalten hat, indem er als Mitglied der deutschen Fußballnationalmannschaft an Promotion-Maßnahmen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) teilgenommen hat,

Nach § 7 Abs. 1 der Satzung des DFB (DFB-Satzung) gliedern sich die Mitglieder des DFB in ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Der Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband) ist gemäß § 7 Nr. 2 VI. DFB-Satzung ordentliches Mitglied des DFB. Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizensierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April 2001 als außerordentliche Mitglieder dem DFB unmittelbar angehörten (vgl. Präambel der Satzung des Ligaverbands - Ligaverband-Satzung).

Der X-Verein war im Jahr 2002 (Streitjahr) als lizensierter Fußballclub der Bundesliga Mitglied des Ligaverbands.