FG München - Urteil vom 18.04.2012
9 K 1249/09
Normen:
EStG § 18; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 253 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 340

Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Arbeit im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags Abschreibung von Forderungsverlusten

FG München, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 9 K 1249/09

DRsp Nr. 2012/12283

Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Arbeit im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags Abschreibung von Forderungsverlusten

1. Schließt ein Rechtsanwalt mit einer GmbH einen Partnerschaftsvertrag und verpflichtet sich zur Hingabe eines Darlehens, wobei ihm eine Gesellschafterstellung in Aussicht gestellt wird, sind die aus dem Partnerschaftsvertrag erzielten Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn der Anwalt hinsichtlich Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei ist, weil lediglich während der Öffnungszeiten der selbstständig und eigenverantwortlich geführten Zweigniederlassung eine durchgängige Mandantenbetreuung gewährleistet sein muss und kein Anspruch auf feste Vergütung oder auf Vergütung bei Krankheit oder Urlaub besteht.