Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil es weder die für einen Katalogberuf vergleichbaren Kenntnisse noch eine diesem vergleichbare Tätigkeit habe feststellen können.
Die dagegen wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Dabei kann dahin stehen, ob alle geltend gemachten Zulassungsgründe auch ordnungsgemäß i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind.
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