BFH - Beschluss vom 30.03.2005
IV B 92/03
Normen:
EStG § 18 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1562
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 8535/98

Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit; Autodidakt

BFH, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen IV B 92/03

DRsp Nr. 2005/10538

Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit; Autodidakt

1. Die dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit (hier: Ingenieur) muss die gesamte Tätigkeit prägen.2. Zwar liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vor, wenn das FG sich seine Überzeugung aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet. Ein nicht vom FG eingeholtes Gutachten kann aber nur als Parteivortrag und nicht als Beweis eines Sachverständigen gewürdigt werden.

Normenkette:

EStG § 18 § 15 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil es weder die für einen Katalogberuf vergleichbaren Kenntnisse noch eine diesem vergleichbare Tätigkeit habe feststellen können.

Die dagegen wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Dabei kann dahin stehen, ob alle geltend gemachten Zulassungsgründe auch ordnungsgemäß i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind.