FG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2014
8 K 62/13
Normen:
HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2014, 1365

Abgrenzung sofort abziehbarer Betriebsausgaben - nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden (hier: verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks)

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 62/13

DRsp Nr. 2014/11700

Abgrenzung sofort abziehbarer Betriebsausgaben – nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden (hier: verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks)

Zum Begriff der Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der handelsrechtliche Begriff der AK ist auch der steuerbilanziellen Beurteilung zu Grunde zu legen. Der Begriff der AK ist grds. umfassend und beinhaltet die mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten. Bei der Frage der AK kommt es auf einen bloßen kausalen/zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung nicht an, entscheidend ist mehr die Zweckbestimmung der Aufwendungen. Dieser muss auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft des angeschafften WG als Teil des BV gerichtet sein. Daher zählen Aufwendungen, die anfallen, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Klägerin geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, rechnen zu den AK.

Normenkette:

HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin geleistete Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks in Höhe von 149.832,25 € als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden können.