FG München - Urteil vom 16.04.2012
8 K 290/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 854

Abgrenzung stille Beteiligung zu atypisch stiller Beteiligung

FG München, Urteil vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 8 K 290/10

DRsp Nr. 2012/21348

Abgrenzung stille Beteiligung zu atypisch stiller Beteiligung

Überträgt der Beteiligte die Verwaltung seines Geschäftsanteils unkündbar bis zum Ende der Gesellschaft an den Geschäftsherrn, so hat er nicht die Kontrollrechte, die eine atypisch stille Beteiligung und damit eine Mitunternehmerschaft erfordert (keine hinreichende Mitunternhmerinitiative).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Verlust aus einer Mitunternehmerschaft erzielt hat.

Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In ihrer ESt-Erklärung machte sie den hier alleine noch streitigen Verlust aus Gewerbebetrieb in Form einer Mitunternehmerschaft in Höhe 25.000 EUR (entspricht 48.896 DM) geltend. Das FA berücksichtigte diesen Verlust nicht, u.a. weil die vorgetragene Beteiligung nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft erfülle (EStBescheid vom 2. Juli 2002, mehrere Änderungsbescheide aus anderen Gründen, sowie Einspruchsentscheidung [EE] vom 9. Dezember 2009).

Die Klägerin trägt vor,