BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 48/04
Normen:
GewStG § 3 Nr. 24 § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 253
BFH/NV 2006, 681
BFHE 211, 524
BStBl II 2006, 334
DB 2006, 313
DStRE 2006, 239
GmbHR 2006, 215
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2212/01

Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen; gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 48/04

DRsp Nr. 2006/587

Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen; gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft

»1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. 2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.«

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 24 § 8 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen, die auf Leistungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft i.S. des § 3 Nr. 24 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beruhen.