BFH - Urteil vom 24.10.2007
XI R 33/06
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, § 34;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 361
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6034/03

Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

BFH, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen XI R 33/06

DRsp Nr. 2008/777

Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

1. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich noch in Erfüllung des Arbeitsvertrages geleistet werden, sind keine Ersatzleistungen und damit keine Entschädigung. 2. Ob im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung noch Erfüllungsansprüche bestehen, richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Daher sind Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen grds. Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, § 34;

Gründe: