FG Münster - Urteil vom 07.09.2006
5 K 754/04 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 467

Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung

FG Münster, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 754/04 U

DRsp Nr. 2007/538

Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung

Veräußert ein Einzelunternehmer Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu 2/3 beteiligt ist, zu Preisen unter dem Teilwert und erhält er die Tätigkeit des Einzelunternehmens zunächst aufrecht, scheidet eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG aus. Vielmehr sind die Veräußerungen als steuerbare Lieferungen an eine nahe stehende Person gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zu bemessen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine nicht steuerbare (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, andernfalls ob es sich um eine steuerpflichtige Lieferung handelt, die gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 UStG zu bemessen ist.