BFH - Beschluss vom 08.08.2007
IV B 138/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 58
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 2171/03 G, F - 29.3.2006,

Abgrenzung Vermögensverwaltung und gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen IV B 138/06

DRsp Nr. 2007/21152

Abgrenzung Vermögensverwaltung und gewerblicher Grundstückshandel

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Vorliegen einer Divergenz und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Im Streitfall soll die Rechtsfrage geklärt werden --wie sich dem Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß entnehmen lässt--, ob die Parzellierung und Veräußerung privater Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels führt, wenn die Grundstückseigentümer auf Veranlassung der Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne mitwirken, sie die Planungskosten teilweise oder vollständig übernehmen und die Erschließung vorfinanzieren.