OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.09.2018
9 U 117/16
Normen:
BGB § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 1198
NJW-RR 2018, 1308
NZG 2018, 1233
ZInsO 2018, 2763
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 408/15

Abgrenzung vom Handeln des Geschäftsführers einer GmbH für die Gesellschaft und im eigenen Namen bei Unterzeichnung ohne Vertretungszusatz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 9 U 117/16

DRsp Nr. 2018/15591

Abgrenzung vom Handeln des Geschäftsführers einer GmbH für die Gesellschaft und im eigenen Namen bei Unterzeichnung ohne Vertretungszusatz

1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann dennoch ein Handeln im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war (hier: Bezahlung eines Subunternehmers der GmbH).2. Bei fehlendem Vertretungszusatz ist allerdings dann von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen, wenn - trotz der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts - möglicherweise ein Interesse des Vertragspartners an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestand (z. B. bei Vorbehalten gegenüber der Zahlungsfähigkeit der GmbH). Macht der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.07.2016 - S 4 O 408/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1;

Gründe

I.