OLG Hamm - Urteil vom 24.05.2016
34 U 242/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 482/13

Abgrenzung von Anlageberatungs- und AnlagevermittlungsvertragPflichten des Anlagevermittlers

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 34 U 242/15

DRsp Nr. 2018/3111

Abgrenzung von Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag Pflichten des Anlagevermittlers

1. Erschöpft sich die Tätigkeit des Vermittlers einer Kapitalanlage darin, dass er einem Interessenten auf Anfrage jeweils ein bestimmtes Produkt vorstellt, so kommt kein Anlageberatungs-, sondern lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande. Dementsprechend schuldet der Vermittler auch nicht die Ermittlung der Anlageziele des Anlageinteressenten im Sinne einer anlegergerechten Beratung. 2. Der Anlagevermittler genügt seiner Verpflichtung zur objektgerechten Beratung, wenn er dem Interessenten rechtzeitig den Emissionsprospekt überlassen hat und dieser ebenso wie die Beitrittserklärung einen unmissverständlichen Hinweis darauf enthält, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.