LAG Köln - Urteil vom 14.06.2017
11 Sa 816/16
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4525/15

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern aufgrund eines Dienstvertrages

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 816/16

DRsp Nr. 2020/13351

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern aufgrund eines Dienstvertrages

Einzelfall

Beschränkt sich eine Vereinbarung mit einem Dienstleister nicht nur auf die reine Überlassung von Arbeitskräften, sondern sind zu verrichtende Dienste nicht nur nach dem Tätigkeitsbereich bestimmt, sondern die in den einzelnen Dienstbereichen zu erbringenden Leistungen ausführlich und detailliert beschrieben, so handelt es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund dieses Vertrages in einem fremden Betrieb eingesetzt wird, um für seinen Arbeitgeber Arbeitsleistungen zu erbringen, hat keinen Anspruch auf equal pay gem. § 10 Abs. 4 AÜG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 - 7 Ca 4525/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Differenzvergütung nach dem equal-pay-Grundsatz für den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2014.

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