I.
Streitig ist, ob eine atypisch stille Gesellschaft vorliegt und ob Darlehen und Bürgschaften des stillen Gesellschafters als Aufgabeverlust nach § 16 EStG zu berücksichtigen sind, wenn diese nach Auflösung der stillen Gesellschaft uneinbringlich werden.
Der Kläger (Kl.) erzielt hauptberuflich gewerbliche Einkünfte aus einem ...großhandel.
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