BFH - Beschluss vom 05.02.2010
IV B 57/09
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 880
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 255/07

Abgrenzung von beruflich bedingten und privaten Reisen unter Berücksichtigung der Geltendmachung von Kosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Reisekosten einer Gesellschaft für eine Fachstudienreise als Aufwendungen i.R.d. Betriebsausgabenabzugs

BFH, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen IV B 57/09

DRsp Nr. 2010/5992

Abgrenzung von beruflich bedingten und privaten Reisen unter Berücksichtigung der Geltendmachung von Kosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Reisekosten einer Gesellschaft für eine Fachstudienreise als Aufwendungen i.R.d. Betriebsausgabenabzugs

1. NV: Die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. 2. NV: Eine unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung eröffnet auch weiterhin keinen Betriebsausgabenabzug.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.