FG Saarland - Urteil vom 26.02.2002
1 K 93/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten Bildungsmaßnahmen; Einkommensteuer 1995

FG Saarland, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 93/99

DRsp Nr. 2002/4714

Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten Bildungsmaßnahmen; Einkommensteuer 1995

1. Abzugsfähige Fortbildungskosten können auch dann gegeben sein, wenn Aufwendungen ihrem Anschein nach auch mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, weil beispielsweise bei einer psychologisch, pädagogisch, medizinisch, kommunikativ, künstlerisch oder sportorientierten Lehrveranstaltung die dabei erworbenen Erkenntnisse nicht nur beruflich, sondern auch privat angewandt werden können. 2. Wenn solchenfalls der Teilnehmerkreis nicht homogen ist, schadet dies jedenfalls dann nicht, wenn von der Zielsetzung des vermittelten Wissens her offensichtlich ist, dass es für die tägliche Berufspraxis oder das berufliche Fortkommen des Steuerpflichtigen von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb sind Aufwendungen eines Gärtnermeisters, der in einem sportlich orientierten, auf die berufliche Eingliederung schwierig vermittelbarer Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser ausgerichteten Bildungswerk als Ausbilder tätig ist, für eine Ausbildung zum Lauftherapeuten und eine Lehrveranstaltung zur Bewältigung von Kommunikations- und Stressproblemen Fortbildungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand: