FG München - Beschluss vom 03.11.2008
7 V 2504/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; AO § 169 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KStG (2002) § 8b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2009, 602

Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Wertaufholung; Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Zweck der Durchführung einer Bilanzberichtigung im Folgejahr; Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 für Teilwertabschreibung auf Altbeteiligungen verfassungsgemäß

FG München, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 7 V 2504/08

DRsp Nr. 2008/23583

Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Wertaufholung; Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Zweck der Durchführung einer Bilanzberichtigung im Folgejahr; Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 für Teilwertabschreibung auf Altbeteiligungen verfassungsgemäß

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 3. Januar 2008 wird in Höhe von 20.728 EUR und der Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 3. Januar 2008 wird in Höhe von 4.610 EUR von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 1. Die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG dient nicht der Korrektur von Bilanzierungsfehlern früherer Jahre. Eine Korrektur von Bilanzierungsfehlern hat ausschließlich nach den Regeln der Bilanzberichtigung zu erfolgen. 2. Ist eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, kann - wenn die Veranlagung für das Folgejahr bestandskräftig ist und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht - diese auch nicht im Folgejahr durchgeführt werden; die Voraussetzugen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO liegen insoweit nicht vor.