OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.05.2017
1 U 122/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3/15

Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 122/15

DRsp Nr. 2017/11750

Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler

1. Zur Abgrenzung Diagnosefehler zum Befunderhebungsfehler. 2. Ein Diagnosefehler wird nicht dadurch zum Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären bzw. solche hätten empfohlen werden müssen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 3/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung einschließlich derjenigen des Streithelfers werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche mit der am 11.02.2015 der Beklagten zu 1. und am 16.04.2015 dem Beklagten zu 2. zugestellten Klage geltend.