FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2006
3 K 1343/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 16 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 8 Abs. 2 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStR R 37 Abs. 3 Satz 3;

Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 1343/05

DRsp Nr. 2007/10333

Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

Entwickelt ein Arbeitnehmer Software in seinem häuslichen Büro, die er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an 5 Tagen in der Woche beim Kunden des Arbeitgebers installiert und erprobt, und beansprucht die Arbeit beim Kunden monatlich 136 Stunden ohne Fahrzeit, dann ist die an 160 Stunden im Monat geleistete Arbeit im häuslichen Büro der Tätigkeit beim Kunden des Arbeitgebers nicht über-, sondern allenfalls gleich geordnet, mit der Folge, dass keine Dienstreisen, sondern Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorliegen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 8 Abs. 2 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStR R 37 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Haftungsbescheids für den Zeitraum 2003, ob Fahrten als Dienstreisen oder als Fahrten zwischen Wohnung und mehreren Arbeitsstätten zu behandeln sind.