BFH - Urteil vom 11.11.2014
VIII R 17/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 524/08

Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger ingenieurähnlicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 17/12

DRsp Nr. 2015/8764

Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger ingenieurähnlicher Tätigkeit

Die Zuordnung von Einkünften zu der Einkunftsart selbständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über eine für den Vergleichsberuf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche Ausbildung verfügt und eine ähnliche Berufstätigkeit ausübt. Dies ist nicht der Fall, wenn er auf dem Gebiet der EDV lediglich Arbeiten in einem Teilbereich der für Ingenieure typischerweise betriebenen Systementwicklung vornimmt und diese Arbeiten wegen ihres nur mittleren Schwierigkeitsgrades nicht das Wissen eines Dipl.-Ingenieurs oder die Dipl.-Informatikers erfordern, sondern auch von Mitarbeitern ohne Fachhochschul- oder Universitätsabschluss hätten ausgeführt werden können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Dezember 2010 13 K 524/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe