BFH - Urteil vom 28.05.2020
IV R 10/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; EStG 2009; EStG 2010; EStG 2011; EStG 2012;
Fundstellen:
BB 2020, 1941
BB 2023, 1045
BFH/NV 2020, 1055
BFH/NV 2023, 875
DStR 2023, 634
DStR 2023, 6
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 342/14

Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung bei der Vermietung von Ferienwohnungen

BFH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IV R 10/18

DRsp Nr. 2020/12446

Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung bei der Vermietung von Ferienwohnungen

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2017 – 3 K 342/14 aufgehoben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 02.04.2015 und für 2010 bis 2012, jeweils vom 06.03.2015, dahin geändert, dass statt Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; EStG 2009; EStG 2010; EStG 2011; EStG 2012;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.