BFH - Beschluss vom 23.10.2018
VIII B 44/18
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 108
HFR 2019, 119
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 391/17

Abgrenzung von freiberuflichen und Einkünften aus Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen VIII B 44/18

DRsp Nr. 2018/18527

Abgrenzung von freiberuflichen und Einkünften aus Gewerbebetrieb

NV: Die Vermittlung von Kenntnissen über die Produkte eines spezifischen Auftraggebers gegenüber Fachhändlern ist keine unterrichtende Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie sich nicht als Wissensvermittlung auf der Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht aufgrund der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Abweichung der Vorentscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.