BFH - Urteil vom 19.01.2017
III R 3/14
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1066/08

Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen III R 3/14

DRsp Nr. 2017/4703

Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Ein Steuerpflichtiger, der Tätigkeiten entfaltet, denen auch ein Diplom-Informatiker nachgeht, kann auch dann einen ingenieurähnlichen Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausüben, wenn er weder ein Informatikstudium absolviert hat, noch über den Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule verfügt. Dies setzt aber voraus, dass die Tätigkeit in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs gleichwertig ist, und zwar sowohl in Theorie als auch in Praxis. Zu dem für Diplom-Informatiker erforderlichen Wissen gehören auch Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research. Dabei handelt es sich nicht um Nebenfächer, so dass fehlende Kenntnisse nicht durch gute Kenntnisse in anderen Bereichen kompensiert werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Oktober 2012 5 K 1066/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe