FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.02.2012
1 K 850/07
Normen:
EStG § 13; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; EStR R 135 Abs. 1 S. 7; EStR R 135 Abs. 9; EStR R 135 Abs. 10;

Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlicher gegenüber gewerblicher Betätigung Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Abfärbung bei Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils land- und forstwirtschaftlicher Betätigung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 1 K 850/07

DRsp Nr. 2012/12267

Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlicher gegenüber gewerblicher Betätigung Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Abfärbung bei Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils land- und forstwirtschaftlicher Betätigung

1. Zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft gehören nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, während die anderen in R 135 Abs. 9 und 10 EStR genannten Tätigkeiten von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber ausnahmsweise doch noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein können (im Streitfall Dieselverkauf). 2. Dabei ist die Gewerblichkeit gemäß R 135 Abs. 9 S. 3 aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden und die (Netto-) Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen. Entsprechend formuliert es die Vereinfachungsregelung in Abs. 10 für Dienstleistungen des Landwirts ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs.