BFH - Urteil vom 08.08.2013
VI R 59/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 644/11

Abgrenzung von regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstätte

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen VI R 59/12

DRsp Nr. 2013/24416

Abgrenzung von regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstätte

Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei einer zeitlich unbefristeten Versetzung an eine Einrichtung des Arbeitgebers diese zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn eine Rückversetzung zur bisherigen Einrichtung in Aussicht gestellt ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Polizeibeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Er wohnt mit seiner Familie in S im Kreis I. Bis einschließlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde I tätig. Mit Verfügung der Bezirksregierung D vom 17. August 2000 wurde er gemäß § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 als Fachlehrer zum Polizeiausbildungsinstitut in H versetzt. Nach einem persönlichen Verwendungskonzept des Landrats als Kreispolizeibehörde I sollte die Rückversetzung zur bisherigen Behörde voraussichtlich zum 1. Oktober 2004 erfolgen.