LAG Hamm - Urteil vom 07.06.2017
14 Sa 936/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 358/14

Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einer Außendiensttätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 936/15

DRsp Nr. 2017/13212

Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einer Außendiensttätigkeit

Entscheidend ist bei einer Außendiensttätigkeit, die sowohl im Arbeits- als auch im Handelsvertreterverhältnis ausgeübt werden kann, die Zeithoheit des Vertreters.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 3. Juni 2015 (4 Ca 358/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 5. August 2013 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Es wird weiter festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Februar 2014, zugegangen am 6. Februar 2014, weder außerordentlich noch ordentlich beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagten zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung durch eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung.

Unter dem 8./10. Juli 2013 schlossen die Parteien einen mit "Handelsvertretervertrag" überschriebenen Vertrag. In diesem Vertag regelten sie u.a. Folgendes:

1. 2. a) b) 3. - - - - - - - - a) - - - - - - - - b) c) aa) - - - - - - - - bb)