BFH - Urteil vom 27.07.2023
IV R 10/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2324
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8203/17

Abgrenzung von Sonderbetriebsausgaben und privat veranlassten Aufwendungen des Gesellschafter-Erben eines KommanditanteilsAbzugsfähigkeit von Zahlungen an den Nachlassinsolvenzverwalter zum Zwecke der Freigabe des Kommanditanteils

BFH, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen IV R 10/20

DRsp Nr. 2023/12600

Abgrenzung von Sonderbetriebsausgaben und privat veranlassten Aufwendungen des Gesellschafter-Erben eines Kommanditanteils Abzugsfähigkeit von Zahlungen an den Nachlassinsolvenzverwalter zum Zwecke der Freigabe des Kommanditanteils

NV: Leistet der Gesellschafter-Erbe eine Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe des von ihm geerbten Kommanditanteils, handelt es sich um eine nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes privat veranlasste Aufwendung und nicht um eine Sonderbetriebsausgabe.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2020 – 8 K 8203/17, soweit es den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 betrifft, aufgehoben.

Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2014 vom 01.12.2015 wird —insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017— dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 550.053 € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1;

Gründe

A.