BGH - Beschluss vom 17.04.2024
XII ZB 454/23
Normen:
FamFG § 266; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 272 F 113/22
OLG Düsseldorf, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 133/22

Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen; Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt bei Vorlage von Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen XII ZB 454/23

DRsp Nr. 2024/9010

Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen; Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt bei Vorlage von Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

a) Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. b) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. September 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 600.000 €

Normenkette:

FamFG § 266; ZPO § 233;

Gründe

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.