BFH - Urteil vom 18.07.2018
X R 36/17
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 195
GmbHR 2019, 247
HFR 2019, 185
NZG 2019, 514
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 142/15

Abgrenzung von Zwangsbetriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

BFH, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen X R 36/17

DRsp Nr. 2019/1105

Abgrenzung von Zwangsbetriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

1. NV: Eine —die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe vermeidende— Betriebsunterbrechung liegt vor, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist, der Steuerpflichtige keine Aufgabeerklärung abgibt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht wesentlich umgestaltet werden. Ein freies Wahlrecht auf Fortführung "ewigen Betriebsvermögens" besteht allerdings nicht. 2. NV: Übt der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs zwei verschiedene Betätigungen aus, kommt es für die Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht darauf an, dass beide Betätigungen nach der Unterbrechung wieder aufgenommen werden können; vielmehr reicht die Aufnahme einer der beiden Betätigungen aus. 3. NV: Bei der Würdigung, ob zwei Betätigungen als Teilbetriebe anzusehen sind, tritt die Bedeutung des Merkmals des organisatorischen Zusammenhangs zwischen den Betätigungen im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung deutlich hinter die der anderen Merkmale zurück, wenn der Organisationsbedarf für eine der Betätigungen im konkreten Fall eher gering ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2017 11 K 142/15 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.