Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 1983 bis 1987 eine Pferdezucht als Erwerbsunternehmen betrieben hat, so daß die erwirtschafteten hohen Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Ferner ist streitig, wie hoch seine Einkünfte in den Jahren 1993 und 1994 waren.
Der Kläger war Rechtsanwalt. Er erwarb im Jahre 1978 einen Hof in der Nähe von (insgesamt 1,248 ha) und 1979 9,75 ha Weideland in etwa 30 km Entfernung. Ferner hatte er 1,80 ha hinzugepachtet. Bis zum 30.04.1982 erfolgte keine ernsthafte Bewirtschaftung, vom 01.05.1982 an ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG.
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