FG Münster - Urteil vom 20.09.2013
4 K 718/13 E
Normen:
EStG § 32d Abs 3; EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a; AO § 15; EStG § 32d Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2837

Abgrenzung zwischen Abgeltungssteuer und tariflicher Einkommensteuer bei Zinsen aus privatem Darlehen

FG Münster, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 718/13 E

DRsp Nr. 2014/2012

Abgrenzung zwischen Abgeltungssteuer und tariflicher Einkommensteuer bei Zinsen aus privatem Darlehen

1) Zinsen aus einem privaten Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft gewährt worden ist, unterliegen der Abgeltungsteuer und damit dem Abgeltungssteuersatz von 25%, sofern kein "Näheverhältnis" im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt. 2) Ein privates Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen zwischen nicht einander Angehörigen Personen im Sinne von § 15 AO, die keine identischen Interessen haben, begündet keinen Missbrauch des Abgeltungssteuerverfahrens.

Normenkette:

EStG § 32d Abs 3; EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a; AO § 15; EStG § 32d Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinsen aus einem privat gewährten Darlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz oder dem Abgeltungsteuersatz von 25% (§ 32d Abs. 1 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG –) unterliegen.