FG München - Urteil vom 18.09.2008
10 K 4398/07
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Abgrenzung zwischen Änderungsantrag und Neuantrag im Kindergeldrecht

FG München, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 4398/07

DRsp Nr. 2009/1482

Abgrenzung zwischen Änderungsantrag und Neuantrag im Kindergeldrecht

1. Betrifft ein Kindergeldantrag einen Zeitraum, über den die Familienkasse bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen hat, kommt nur ein Änderungsantrag in Betracht. Hat die Familienkasse auch einen entsprechenden Änderungsantrag bestandskräftig abgelehnt, fehlt für einen auf dieselben entscheidungserheblichen Gründe gestützten enrneuten Änderungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Ein Neuantrag ist begrifflich nur für einen Zeitraum möglich, über den die Familienkasse bislang noch keine Entscheidung getroffen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist die Mutter des am ... 02.1983 geborenen M. M befand sich bis Februar 2003 in einer Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker. Mit Bescheid vom 17.11.2004 hob die Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags für die Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 auf und forderte das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 € von der Klägerin zurück.