FG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2007
3 V 1703/07 A(L)
Normen:
EStG § 18 ; EStG § 19 ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 ; LStDV § 2 ; FGO § 69 ;

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit - Wahlärztliche Leistungen; Gesamtabwägung der Verhältnisse; Krankenhausaufnahmevertrag; Arztzusatzvertrag

FG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 3 V 1703/07 A(L)

DRsp Nr. 2008/5912

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit - Wahlärztliche Leistungen; Gesamtabwägung der Verhältnisse; Krankenhausaufnahmevertrag; Arztzusatzvertrag

1. Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringt, beurteilt sich unter Gesamtabwägung der Verhältnisse, die durch die zwischen dem Krankenhaus, dem Chefarzt und dem Patienten abgeschlossenen Verträge und deren tatsächliche Durchführung bestimmt werden. 2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob im Falle eines sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag die Honorareinnahmen eines angestellten Chefarztes für wahlärztliche Leistungen allein deshalb lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind, weil die Erbringung dieser Leistungen zu den dem Krankenhaus vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört.

Normenkette:

EStG § 18 ; EStG § 19 ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 ; LStDV § 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Einnahmen des Antragstellers aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen Arbeitslohn (§ 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz - EStG -) sind.