Der Beklagte wird unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 26. Februar 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 verpflichtet, eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die B. GmbH & atypisch stille Gesellschaft für 2006 auf der Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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