FG München - Beschluss vom 19.09.2005
4 V 1054/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 14 Nr. 1 ; BGB § 158 Abs. 1. ;

Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung

FG München, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 4 V 1054/05

DRsp Nr. 2005/17519

Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung

Erfolgt der schuldrechtliche Verkauf eines Grundstücks unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser erst dann wirksam wird, wenn die Ausübung des jeweils vereinbarten Rücktrittsrechts ausgeschlossen ist, so handelt es sich dabei bei summarischer Prüfung um eine aufschiebende Bedingung i.S. von § 14 Nr. 1 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 14 Nr. 1 ; BGB § 158 Abs. 1. ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob ein aufschiebend bedingter Erwerbsvorgang i.S. des § 14 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt

die Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 2. Februar 2005 und vom 7. Februar 2005 in Höhe von 691 EUR und in Höhe von 143.472 EUR wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt = FA) beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist begründet.