FG Münster - Urteil vom 28.01.1999
1 K 6829/97 L
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 100 Abs. 1 ; EStG § 39 a Abs. 1 ; EStG § 39 a Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S 4;
Fundstellen:
EFG 2001, 493

Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein Erststudium im dualen System

FG Münster, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 1 K 6829/97 L

DRsp Nr. 2001/7206

Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein Erststudium im dualen System

1) Aufwendungen einer Steuerfachgehilfin für ein im dualen System betriebenes Erststudium der Fachrichtung Wirtschaft (Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen) mit dem Ziel eines Abschlusses als Dipl.-Betriebswirt/-in (FH) sind Ausbildungskosten, die in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. 2) Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit in dem bisherigen Aufgabenbereich nach Abschluss des Studiums unverändert fortsetzen will.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 100 Abs. 1 ; EStG § 39 a Abs. 1 ; EStG § 39 a Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S 4;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuer- (LSt-) Karte, ob Aufwendungen für ein Studium an einer Fachhochschule Fortbildungskosten darstellen und damit als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften der Klägerin (Klin.) aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.