FG Hessen - Urteil vom 18.02.2009
5 K 542/03
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 33; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks; Erwerbsvorgang; Einheitlicher Leistungsgegenstand; Bebautes Grundstück; Unbebautes Grundstück

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 542/03

DRsp Nr. 2010/3607

Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks; Erwerbsvorgang; Einheitlicher Leistungsgegenstand; Bebautes Grundstück; Unbebautes Grundstück

1. Der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang bezieht sich auf ein bebautes Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand, wenn für den Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücksvertrages feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde. 2. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in technischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. 3. Treten auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verträgen nur vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.